§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bayerische Gesellschaft für Nuklearmedizin.
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister unter
Nr. 9479 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Gesellschaft bezweckt
die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der
Nuklearmedizin,
die Vertiefung der Beziehungen zu den Nachbarfächern der Nuklearmedizin
und zur Medizin im allgemeinen,
die Nutzbarmachung und Verbreitung von Kenntnissen und Erfahrungen der
auf nuklearmedizinischen Gebiet tätigen Personen,
die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Nuklearmedizin,
die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und des
Nachwuchses,
die Unterstützung und Beratung administrativer Organe und Dienststellen
sowie gemeinnütziger Organisationen.
Der Erfüllung dieses Zweckes dienen
die Veranstaltung von Tagungen, Symposien und Kolloquien,
der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen deutschen Nuklearmedizinern,
besonders in Bayern die Zusammenarbeit mit anderen Regionalgesellschaften,
der Kontakt mit Fachleuten, mit Fachleuten des Auslandes,
die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Nuklearmedizin
verdient gemacht haben,
die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die Praxis besonders
wichtiger Arbeiten auf dem Gebiet der Nuklearmedizin und ihrer Grenzgebiete.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins und Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Satzungszwecken widersprechenden
Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderlaufen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträgnisse werden
ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft verwendet.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Ordentliches Mitglied können werden
a)Ärzte, die im Besitz der Anerkennung als Arzt für Nuklearmedizin
sind
b)Ärzte in Weiterbildung zum Arzt für Nuklearmedizin ab 2.Weiterbildungsjahr
c)Ärzte, die im Besitz der Fachkunde für das Gesamtgebiet
oder ein Teilgebiet der Nuklearmedizin sind.
d)Naturwissenschaftler und Diplomingenieure mit mehr als 3.Jahren nuklearmedizinisch
fachbezogener Berufsausbildung, die vollberuflich in der praktischen
und / oder theoretischen Nuklearmedizin tätig sind.
Außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Naturwissenschaftler
mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden, die diese Voraussetzung
nicht erfüllen, sowie medizinisch-technische Radiologieassistenten,
die hauptberuflich in der Nuklearmedizin tätig sind.
Korporatives Mitglied können juristische Personen oder Einzelpersonen
werden, die Ziele der Gesellschaft fördern wollen.
Korrespondierendes Mitglied kann ein besonders zu ehrender Ausländer
werden.
Ehrenmitglied kann werden, wer wesentlich zur Entwicklung und Förderung
der Nuklearmedizin beigetragen hat.
§ 4
Begründung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt
auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung, wobei zwei
Mitglieder der Gesellschaft als Bürgen mitwirken müssen.
Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied kann von jedem ordentlichen
Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung
unter Beifügung erforderlicher Unterlagen dem Vorstand vorzulegen.
Dieser läßt über die Aufnahme korrespondierender Mitglieder
in der Mitgliederversammlung abstimmen.
Die Aufnahme erfordert die Zustimmung von mindestens der Hälfte
der anwesenden Mitglieder.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied
vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung unter Beifügung
erforderlicher Unterlagen dem Vorstand vorzulegen, auch in diesem Falle
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ernennung erfordert die von
mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche
an den Vorsitzenden zu richtende Austrittserklärung, bei Entfallen
der zur Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen oder durch Ausschluß.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes
die Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung. Für
den Ausschluß ist das Votum von mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Körperschaften, Vereine und Unternehmungen haben dem Vorsitzenden
die Persönlichkeiten zu benennen, die ihre Mitgliedschaftsrechte
wahrnehmen sollen.
§ 5
Stimmrecht, Wählbarkeit
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft
wählbar. Außerordentliche und korporative Mitglieder sind
nicht stimmberechtigt und nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, jedoch nicht
zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
§ 6
Beitrag
Der Jahresbeitrag für die ordentlichen und die außerordentlichen
Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag
der korporativen Mitglieder setzt der Vorstand fest. Jedes beitragspflichtige
Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31.März des laufenden
Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder haben
den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten. Korrespondierende
und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, von Mitgliedern im Ruhestand
wird ein auf ein Drittel des geltenden Satzes reduzierter Beitrag erhoben.
§ 7
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Sekretär
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Seine Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende
vertreten den Verein im Einvernehmen mit den Vorstand nach außen.
Der Sekretär nimmt die Aufgaben eines Schriftführer und Kassenwarts
wahr. Er hat in der jährlichen Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung
vorzulegen. Diese Abrechnung ist vorher durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Revisoren zu überprüfen.
§ 9
Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat, der ihn bei der Erfüllung der
Vereinszwecke nach § 2 der Satzung berät. Im Beirat sollen
vertreten sein: Medizinphysik, Radiochemie/Radiopharmazie, Medizinisch-Technische-Radiologieassistenten/innen,
Radiopharmakaindustrie und Medizingeräteindustrie. Der Beirat wird
für die Dauer von 3 Jahren berufen; Wiederberufung ist möglich.
Zur Wahrung der Kontinuität der Beratungstätigkeit soll der
Beirat um 1 Jahr zeitversetzt nach der Wahl des Vorstands berufen werden.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern
der Gesellschaft (§ 5).
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal
im Jahr einberufen. Jedes Mitglied ist schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu laden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme der Arbeitsberichte, der Abrechnung und der Entlastung
des Vorstandes,
3. die Festsetzung der Jahresbeiträge,
4. die Änderung der Satzung,
5. die Auflösung der Gesellschaft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
anberaumt werden.
Sie muß einberufen werden, wenn dies 1/3 der ordentlichen Mitglieder
unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. Die Einberufung
hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines derartigen Antrages
zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
in seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über
die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll
wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Sekretär unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Für Satzungsänderungen, vorzeitige Neuwahlen und für
den Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft ist eine 2/3-Mehrheit
erforderlich.
§ 11
Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der
Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayer.
Landesärztekammer mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich
zur Fortbildung in der Nuklearmedizin zu verwenden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde beschlossen
in der Gründungsversammlung vom 22.04.1978.